AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Innolutions GmbH
Ausgabe Januar 2018
1. Geltung
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB regeln das Verhältnis zwischen der Firma Innolutions GmbH, Villnachern (nachfolgend Innolutions genannt) und sämtlichen Vertragspartnern.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen sämtliche Dienstleistungen und Warenlieferungen in allen Geschäftsbereichen der Firma Innolutions.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Bestellung und/oder Auftragserteilung als angenommen.
2. Angebot
2.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
3. Preise
3.1. Massgebend sind die in Offerten und Vertrags-Bestätigungen aufgeführten Preise.
3.2. Preise und Bedingungen in Angeboten von Innolutions sind bindend während 30 Tagen, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Angebotes. Es sei denn, eine andere Gültigkeitsdauer ist im Angebot angegeben.
3.3. Alle Preise in Offerten und Vertragsbestätigungen verstehen sich netto, für Lieferung ab Werk, zuzüglich schweizerischer Mehrwertsteuer. Transportkosten, Verpackung, Leistungen und Lieferungen, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, werden separat in Rechnung gestellt, zuzüglich schweizerischer Mehrwertsteuer.
3.4. Leistungen Dritter werden mit einem Aufschlag von 10% weiterverrechnet.
3.5. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken CHF, exklusive Mehrwertsteuer.
4. Annullation
4.1. Innolutions behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Kompensation für den Käufer, sofern die angebotenen oder verkauften Produkte eine spezielle Bewilligung der Behörden für Export/Re-Export benötigen und eine solche Bewilligung nicht erteilt wird oder die Bewilligung annulliert wurde, bevor die Lieferung erfolgt ist.
4.2. Innolutions kann die Ausführung eines Auftrages unterbrechen, kürzen oder vorzeitig beenden, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät.
4.3. Innolutions bemüht sich, vereinbarte Termine zur Verrichtung von Arbeits- und Dienstleistungen wie Installationen, Reparaturen, Troubleshooting etc. einzuhalten, behält sich aber das Recht vor, diese jederzeit und ohne Angabe von Gründen verschieben zu können. Kunden mit Wartungsverträgen werden mit Vorrang bedient.
5. Lieferung
5.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versand-Bereitschaftsmeldung an den Vertragspartner abgesandt worden ist.
5.2. Erkennbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 5 Kalendertagen nach Warenerhalt sowohl der Innolutions als auch dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden.
5.3. Die Gefahr des Verschwindens und der Beschädigung von Lieferobjekten geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem Innolutions die Objekte dem Spediteur oder dem Frachtführer übergeben hat. Das gilt auch, wenn Innolutions die Kosten der Versendung an den Bestimmungsort übernommen hat.
5.4. Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Liefertermine. Innolutions muss den Besteller informieren, sobald eine Lieferverspätung vorhersehbar ist. Innolutions ist ausschliesslich verantwortlich für Verspätungen welche durch Innolutions verschuldet sind.
5.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen wenn, Hindernisse auftreten, die Innolutions trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihr, beim Vertragspartner oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Naturereignisse, Aufruhr, Krieg, Epidemien, Krankheiten und Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien sowie behördliche Massnahmen oder Unterlassungen.
5.6. Als Beitrag zum Schutz der Umwelt verwendet Innolutions für Verpackung und zur Warensicherung in der Verpackung wiederverwertetes Material.
6. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:
a) Für Beträge bis CHF 10’000: Zahlung bei Lieferung (30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto).
b) Für Beträge über CHF 10’000 Akontozahlung:
1/3 zusammen mit der Bestellung (Vorauszahlung), 1/3 sobald Innolutions den Besteller über die Versandbereitschaft des Produktes informiert und 1/3 bei Lieferung.
6.2. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Vermietung von Material
7.1. Innolutions stellt dem Kunden das in der Offerte/Auftragsbestätigung bezeichnete Material zum Gebrauch zur Verfügung. Das Material darf nur für den definierten Zweck eingesetzt werden. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen.
7.2. Innolutions übernimmt auf Wunsch des Kunden den Transport und/oder die Montage/Demontage des Materials. Kosten für Transport, Montage und Demontage werden separat in Rechnung gestellt (siehe Ziff. 3.3.).
7.3. Das Material ist bei Vertragsende in dem Zustand zu retournieren, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Allfällige Reparaturarbeiten werden dem Kunden nach effektivem Aufwand zuzüglich allfälliger Materialkosten in Rechnung gestellt.
7.4. Bei Verlust des Materials oder wenn die Beschädigung nicht mehr behoben werden kann, werden dem Kunden der Neupreis abzüglich 20 % Minderwert (gebrauchtes Material) oder die Anschaffungskosten (neues Material) in Rechnung gestellt. Dies unter Berücksichtigung der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebenden Abnützung.
8. Software und Know-how
8.1. Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im vorgesehenen Umfang selbst benützen, aber nur im Rahmen der besonderen Lizenzbedingungen an Dritte weitergeben oder ändern. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verbreitung bleiben bei Innolutions oder ihren Lizenzgebern, selbst wenn der Kunde Software-Programme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
8.2. Der Kunde darf von der Software nur für Sicherungs- und Archivzwecke Kopien erstellen.
9. Haftungseinschränkung
9.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen Innolutions als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
9.2. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktions-ausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn.
10. Allgemeine Bedingungen
10.1. Für alle weiteren Punkte, welche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind und/oder zwischen den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurden, gelten die entsprechenden Artikel des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
11. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
11.1. Innolutions behält sich vor, die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen jederzeit zu ändern. Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten AGB.
12. Inkrafttreten
12.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten per 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen. Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten AGB.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird der ordentliche Richter am Sitz der Gesellschaft für zuständig erklärt. Anwendbar ist in jedem Fall schweizerisches Recht.
13.2. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Villnachern, 1. Januar 2018